Trennung der Ehepartner schließt nicht per se eine Adoption aus 

 

OLG Schleswig-Holstein 8 UF 124/23

Leitsatz: Dass Eheleute getrennt leben, schließt die Annahme eines minderjährigen Kindes nicht schlechthin aus. Die Stabilität der Ehe der Adoptiveltern ist ein wichtiger Faktor im Rahmen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, aber nicht allein entscheidend. Es hat für die Prüfung, ob die beantragte Adoption dem Kindeswohl dient, eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen.

 

Scheidungskosten nicht (mehr) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

BFH  v. 18.05.2017 - VI R 9/16 BStBl 2017 II S. 988

 

Leitsatz: Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. 

In langjähriger Rechtsprechung hat der BFH Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig gehalten (BFH/NV2016, 1155; BFH/NV2016, 1549). Der Bundesfinanzhof stellt nun in der neusten Entscheidung klar, dass Kosten für Scheidungsverfahren vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind. Bis zur aktuellen Rechtsprechungsänderung wurden Aufwendungen für die Prozesskosten der Scheidung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt mit der Begründung, dass die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Denn eine Scheidung der Ehe kann nur durch ein gerichtliches Verfahren erfolgen.

Die aktuelle Rechtsprechung (Urteil 18.05.2017, Az: VI R9/16) ist eine klare Abkehr von bisherigen Entscheidung, nachdem die Änderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mit dem Jahressteuergesetz 2013 erfolgte.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F. sind Prozesskosten von dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Ausnahme: es handelt sich um Aufwendungen, mit denen der Steuerpflichtige Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.

Außergewöhnliche Belastungen sind demnach zwangsläufig größere Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die ihn stärker als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands treffen. Ein solcher außergewöhnlicher Aufwand reduziert die Einkommenssteuer dadurch, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbaren Belastungen übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Als „zwangsläufig“ werden jene Aufwendungen eingeordnet, denen sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen kann und zwar aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Nach Änderung der Gesetzlage sieht der BFH nunmehr den Abzug der Prozesskosten für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung als nicht mehr möglich an.

Der BFH argumentiert inzwischen, dass nach der neuen Rechtslage ein Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckt ist. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, Prozesskosten für eine Scheidung von dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen auszunehmen. Die Rechtsprechung sei nun hieran gebunden. Einen Abzug für Prozesskosten vorzunehmen sei demnach nur noch für Rechtsstreitigkeiten möglich, die die Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen beeinflussen. Als Lebengrundlage müsse man die materielle Lebensgrundlage eines Steuerpflichtigen verstehen. Die Kosten einer Scheidung stünden gerade nicht im Zusammenhang mit der Sicherung einer materiellen Existenzgrundlage.  

Die aktuelle Gesetzeslage und einhergehende Änderung der Rechtsprechung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Basis der verfassungsrechtlichen Einschätzung, dass eine einkommenssteuerrechtliche Regelung die Aufwendungen der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt - somit das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Zu diesem Existenzminimum gehören gerichtliche Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. So die Auffassung des BFHs. Sollten Prozesse tatsächlich und im Einzelfall zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sein, würde dies auch im Rahmen der aktuellen Rechtslage berücksichtigt

 

BSG: Jobcenter ersetzt zur Ausübung des Umgangsrechts nur Kosten des günstigsten Bahntickets

zu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14.

Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Bezieher die Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem Kind nur in Höhe des günstigsten Bahntickets erstatten. Ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw besteht nicht. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom18.11.2014 entschieden (Az.: B 4 AS 4/14).

FG Münster: Versorgungsausgleichszahlung an geschiedenen Ehegatten führt zu Werbungskosten

zu FG Münster , Urteil vom 11.11.2015 - 7 K 453/15 E

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden (Az.: 7 K 453/15 E).

 

FG: Ausgleichszahlung zur Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Zahlung zum Ausschluss seiner betrieblichen Altersversorgung vom Versorgungsausgleich vereinbart. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger beantragte Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Ausgleichszahlung diene der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche des Klägers, da ihm ansonsten geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.